Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ( BVerwG 5 C 15.17 ) vom 23.10.2018 sind die Sorgeberechtigten maßgebend für die Bestimmung des Betreuungsumfanges sowie auch den Betreuungsbedarf. Diesen Wunsch haben die Jugendhilfeträger zu gewähren.
Die bisherige Praxis der meisten Jugendämter, in der KTP den Betreuungsbedarf anhand von Arbeits- und Wegezeiten zu ermitteln und zu bewilligen, dürfte somit nicht mehr haltbar sein.
Das Urteil kann auf der Seite des „Bundesverwaltungsgerichts“ nachgelesen werden.